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   OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03   

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https://dejure.org/2003,3114
OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03 (https://dejure.org/2003,3114)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.11.2003 - 3 W 198/03 (https://dejure.org/2003,3114)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. November 2003 - 3 W 198/03 (https://dejure.org/2003,3114)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Problematik der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen unzulässigen Vorbescheid; Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbescheides durch das Gericht oder den Notar; Auswirkungen eines mit falschem Datum angegebenen Antrags auf die Entscheidung diesbezüglich; ...

  • Judicialis

    BNotO § 15 Abs. 2; ; BeurkG § 54 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarieller Vorbescheid; mehrseitige Verwahrungsanweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 364
  • FGPrax 2004, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Beschwerde auch gegen einen unzulässigen Vorbescheid statthaft ist und die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1995 (NJW-RR 1995, 1414) keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG gibt (vgl. BayObLGZ 1993, 290, 291; 389, 391 f.; 1997, 340, 343; 2002, 208, 214 ff.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Durch den Vorbescheid kündigt der Notar in einem entscheidungsreifen Verfahren an, er werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. für das Erbscheinsverfahren z.B. BGHZ 20, 255, 257, BayObLG NJW-RR 1996, 7 und Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2353 Rdnr. 22, für das Verfahren betr. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers BayObLGZ 1993, 389, 392, 393 [insoweit abl.] sowie für das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung BayObLGZ 2002, 208, 212 und BayObLG FGPrax 2002, 221).

    Zwar wird für Vorbescheide, die im Erbscheinsverfahren und im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergangen sind, vertreten, das Beschwerdegericht dürfe unter Umständen abschließend entscheiden (BayObLGZ 1994, 169, 175 ff.; 2002, 208, 215 f.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; a.A. OLG Hamm aaO).

    Diese Ausnahme wird aber auf den - hier nicht gegebenen - Fall bezogen, dass die erste Instanz ihre abschließende Auffassung in dem Vorbescheid kundgetan hat und dieser daher für das Beschwerdeverfahren an die Stelle der abschließenden Entscheidung tritt (vgl. etwa BayObLGZ 2002, 208, 213, 216).

  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03
    Durch den Vorbescheid kündigt der Notar in einem entscheidungsreifen Verfahren an, er werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. für das Erbscheinsverfahren z.B. BGHZ 20, 255, 257, BayObLG NJW-RR 1996, 7 und Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2353 Rdnr. 22, für das Verfahren betr. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers BayObLGZ 1993, 389, 392, 393 [insoweit abl.] sowie für das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung BayObLGZ 2002, 208, 212 und BayObLG FGPrax 2002, 221).

    Denn für eine solche Entscheidung ist beim vorliegenden Verfahrensstand kein Raum (vgl. BayObLGZ 1993, 389, 394).

    Im vorliegenden Fall wird hingegen zunächst der Notar eine abschließende Sachentscheidung zu treffen haben (vgl. BayObLGZ 1993, 389, 393 f.).

  • BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Beschwerde auch gegen einen unzulässigen Vorbescheid statthaft ist und die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1995 (NJW-RR 1995, 1414) keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG gibt (vgl. BayObLGZ 1993, 290, 291; 389, 391 f.; 1997, 340, 343; 2002, 208, 214 ff.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Durch den Vorbescheid kündigt der Notar in einem entscheidungsreifen Verfahren an, er werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. für das Erbscheinsverfahren z.B. BGHZ 20, 255, 257, BayObLG NJW-RR 1996, 7 und Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2353 Rdnr. 22, für das Verfahren betr. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers BayObLGZ 1993, 389, 392, 393 [insoweit abl.] sowie für das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung BayObLGZ 2002, 208, 212 und BayObLG FGPrax 2002, 221).

    Zwar wird für Vorbescheide, die im Erbscheinsverfahren und im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergangen sind, vertreten, das Beschwerdegericht dürfe unter Umständen abschließend entscheiden (BayObLGZ 1994, 169, 175 ff.; 2002, 208, 215 f.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; a.A. OLG Hamm aaO).

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